Mahnbescheid

Der Mahnbescheid wird im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens vom Gericht auf Antrag des Gläubigers erlassen. Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich 2 Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids. Die Einlegung des Widerspruchs ist aber auch noch nach zwei Wochen möglich, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist.

Kosten des Mahnbescheids
Wenn der Antrag auf Mahnbescheid bei dem zuständigen Mahngericht eingegangen ist, wird gemäß Nr. 1100 KV GKG eine Verfahrensgebühr (Gerichtskosten) fällig. Die Gebühr berechnet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der Geldforderung, die man im Mahnantrag geltend gemacht hat exklusive Zinsen und Nebenforderung wie z.B. Anwaltskosten. Die Mindestgebühr beim Mahnverfahren beträgt aktuell 32€.

Ablauf des Mahnverfahrens
Der Ablauf des Mahnverfahrens ist wie folgt:

– Das Mahngericht wird zu Beginn des Mahnverfahrens dem Antragsteller diese Gerichtsgebühren auferlegen, die er nach Vollstreckung beim Antragsgegner durch diesen erstattet bekommen wird;
– Erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühren wird der Mahnbescheid erlassen und an den Schuldner zugestellt. Das Gericht prüft dabei nicht, ob dem Antragsteller der angegebene Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht;
– Nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung kann der Gläubiger schließlich einen Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht gegen den Schuldner beantragen, der wie ein Urteil vollstreckbar ist.

Mahnbescheid vs. Vollstreckungsbescheid
In der Regel hat ein Mahnbescheid eine Frist von zwei Wochen. Wenn der Schuldner innerhalb dieser Frist die Forderung nicht zahlt, aber auch keinen Widerspruch einlegt, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides hat der Gläubiger sechs Monate Zeit nach Zustellung des Mahnbescheides. Dem Antrag muss eine Erklärung hinzugefügt werden, ob und welche Zahlungen inzwischen geleistet worden sind. Mit dem Vollstreckungsbescheid wird das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Zwangsvollstreckung kann nur wegfallen, wenn das Gericht diese einstellt. Einen Vollstreckungsbescheid zu erlassen verursacht keine weiteren Kosten. Wenn kein Vollstreckungsbescheid folgt, hemmt der Mahnbescheid die Verjährung für ein halbes Jahr. Mit Erlass des Vollstreckungsbescheides ist die Forderung für mindestens 30 Jahre vollstreckbar.

Mahngerichte in Deutschland
– Baden-Württemberg: Amtsgericht Stuttgart
– Bayern: Amtsgericht Coburg
– Berlin und Brandenburg: Amtsgericht Wedding
– Bremen: Amtsgericht Bremen
– Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern: Amtsgericht Hamburg-Altona
– Hessen: Amtsgericht Hünfeld
– Niedersachsen: Amtsgericht Uelzen
– Nordrhein-Westfalen: Amtsgericht Euskirchen und Amtsgericht Hagen
– Rheinland-Pfalz und Saarland: Amtsgericht Mayen
– Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: Amtsgericht Aschersleben
– Schleswig-Holstein: Amtsgericht Schleswig

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